BRANDSCHUTZ |
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Ein gut organisierter betrieblicher und baulicher Brandschutz ist nicht nur im Zusammenhang mit dem Personenschutz ein absolutes Muss. Nicht selten führen die Sachschäden infolge von Bränden zum finanziellen Ruin. Dabei
können bei rechtzeitiger Einschaltung eines Sachverständigen oft die mit
Brandschutz verbundenen Kosten im akzeptablem Rahmen gehalten werden. Der
sinnvolle
Brandschutz
muss also nicht teuer sein! Die Weichen für die Kosten des baulichen
Brandschutzes und der Versicherungsprämien werden bereits bei
der Planung gestellt. Brandschutztechnische
Fehler bei der Planung können schwerwiegende Folgen haben,
nachträgliche Brandschutzmaßnahmen sind oft sehr teuer.
Als
Fachplaner für Brandschutz begleiten wir Sie in der gesamten Planungs-
und Bauphase von den ersten Überlegungen bis zur Abnahme. Sprechen Sie uns möglichst frühzeitig an!
So können wir Ihre Planung brandschutztechnisch optimieren und auch das
Genehmigungsverfahren beschleunigen! Die Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen sieht u.a. folgende Fälle vor, in denen ein
staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des
Brandschutzes tätig werden kann: § 67
Genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen Den bei
der Gemeinde einzureichenden Bauvorlagen ist eine Erklärung der
Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers beizufügen, dass das
Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Bei
Wohngebäuden mittlerer Höhe muss von einer oder einem staatlich
anerkannten Sachverständigen geprüft und bescheinigt werden, dass das
Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. § 68
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (Regelverfahren) Spätestens
bei Baubeginn ist bei der Bauaufsichtsbehörde u.a. die Bescheinigung
einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz
entspricht, einzureichen; dies gilt nicht für Wohngebäude geringer
Höhe und Sonderbauten. Gleichzeitig
sind der Bauaufsichtsbehörde die staatlich anerkannten
Sachverständigen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zu benennen, die mit den
stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung beauftragt worden sind. Bei
Wohngebäuden geringer Höhe ist den Bauvorlagen eine Erklärung der
Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers beizufügen, dass das
Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. § 69
Bauantrag Für
Sonderbauten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 ist mit den Bauvorlagen ein
Brandschutzkonzept einzureichen.
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